Gebühren Rechtsanwälte
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bildet seit dem 01.07.2004 die gesetzliche Basis für das Honorar der Rechtsanwälte in Deutschland.
Bei zivil‑, arbeits‑, verwaltungs‑ und finanzrechtlichen Angelegenheiten wird das gesetzliche Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet: Dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.
Unter dem Gegenstandswert (auch Streitwert) einer Angelegenheit wird der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers verstanden. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstandswert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (zum Beispiel Ehescheidung, Räumung eines Mietobjektes, arbeitsrechtliche Kündigung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen.
Beispielsweise:
- Ehescheidung:
Dreifaches Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner, mindestens jedoch 2.000,00 EUR
- Räumung eines Mietobjektes:
Jahresmietzins ggf. zuzüglich Nebenleistungen
- Arbeitsrechtliche Kündigung:
Betrag eines vierteljährlichen Arbeitsentgeltes, wobei eventuell gezahlte Prämien/Zulagen anteilig zu berücksichtigen sind
Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert von dem Gericht festgesetzt.
Dem jeweiligen Gegenstandswert ist entsprechend der nachstehenden Tabelle eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz "Gebühren".
| Gegenstandswert bis ... Euro |
|
1,0 Gebühr ... Euro |
| 300,00 |
|
25,00 |
| 600,00 |
|
45,00 |
| 900,00 |
|
65,00 |
| 1.200,00 |
|
85,00 |
| 1.500,00 |
|
105,00 |
| 2.000,00 |
|
133,00 |
| 2.500,00 |
|
161,00 |
| 3.000,00 |
|
189,00 |
| 3.500,00 |
|
217,00 |
| 4.000,00 |
|
245,00 |
| 4.500,00 |
|
273,00 |
| 5.000,00 |
|
301,00 |
| 6.000,00 |
|
338,00 |
| 7.000,00 |
|
375,00 |
| 8.000,00 |
|
412,00 |
| 9.000,00 |
|
449,00 |
| 10.000,00 |
|
486,00 |
| 13.000,00 |
|
526,00 |
| 16.000,00 |
|
566,00 |
| 19.000,00 |
|
606,00 |
| 22.000,00 |
|
646,00 |
| 25.000,00 |
|
686,00 |
| 30.000,00 |
|
758,00 |
| 35.000,00 |
|
830,00 |
| 40.000,00 |
|
902,00 |
| 45.000,00 |
|
974,00 |
| 50.000,00 |
|
1.046,00 |
Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit, außergerichtlicher Tätigkeit und gerichtlicher Tätigkeit.
Für interne Tätigkeit, eine mündliche oder schriftliche Beratung, wird eine Gebührenvereinbarung getroffen.
Bei außergerichtlicher Tätigkeit können folgende Gebühren anfallen: Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 Gebühren), Einigungsgebühr (1,5 Gebühren).
Kommt es zu einem Prozeß (oder wurde Prozeßauftrag erteilt), so hat der Rechtsanwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren zu berechnen. Folgende Gebühren können im einzelnen entstehen: Verfahrensgebühr (1,3 Gebühren), Terminsgebühr (1,2 Gebühren), Einigungsgebühr (1,0 Gebühren).
Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrens-gebühr auf 1,6 Gebühren, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2 Gebühren, die Einigungsgebühr beträgt 1,3 Gebühren.
Darüber hinaus sind auch Gebührenvereinbarungen zulässig, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig. Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.
Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber (z. B. Ehegatten) in der selben Angelegenheit erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 Gebühren oder 30 % für jede weitere Person.
Wird der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in der selben Angelegenheit tätig wird die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren angerechnet.
Gewinnt der Mandant einen Prozeß mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei von dem erkennenden Gericht in der Regel im Umfang des Obsiegens zur Kostenerstattung verpflichtet, dies gilt jedoch nicht im Arbeitsgerichtsprozeß erster Instanz. Hier tragen die Parteien ihre jeweiligen Kosten selbst und die Gerichtskosten zur Hälfte.
In Strafsachen entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens‑ und ggf. eine Terminsgebühr in Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.
In Strafsachen gilt darüber hinaus, daß die Staatskasse einem Freigesprochenen die Verteidigergebühr für einen Anwalt in der Höhe der gesetzlichen Gebühren erstatten muß.
Eine Besonderheit gibt es bei Bußgeldverfahren (insbesondere im Straßenverkehr). Da diese Bußgeldverfahren zunächst vor der Verwaltungsbehörde beginnen, erhält der Anwalt, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits als Verteidiger eingeschaltet wird, für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine zusätzliche Gebühr. Im übrigen sind die Vorschriften für die Gebühren in Bußgeldsachen denjenigen im Strafverfahren nachgebildet.
Es entstehen bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR (einschließlich einem evtl. Fahrverbot) und dem Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr die Grundgebühr in Höhe von 85,00 EUR, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren in Höhe von 135,00 EUR, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht in Höhe von nochmals 135,00 EUR, die Gebühr für die Vertretung in der Hauptverhandlung in Höhe von 215,00 EUR sowie eventuell weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten (zum Beispiel Rentenangelegenheiten, Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises) beträgt die Mittelgebühr bei außergerichtlicher Vertretung in Antragsverfahren 280,00 EUR und in Rechtsbehelfsverfahren zusätzlich weitere 150,00 EUR. In Verfahren vor dem Sozialgericht wird ebenfalls eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr festgesetzt und zwar wenn eine Tätigkeit im Antrags- und/oder Rechtsbehelfsverfahren vorausgegangen ist in Höhe einer Mittelgebühr vor dem Sozialgericht (erste Instanz) von 170,00 EUR bzw. 200,00 EUR, vor dem Landessozialgericht (zweite Instanz) von 310,00 EUR bzw. 200,00 EUR sowie vor dem Bundessozialgericht (dritte Instanz) von 440,00 EUR bzw. 370,00 EUR.
Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen die tatsächlich angefallenen Portokosten erstattet oder er kann als Auslagenpauschale 20 % der Gebühren, maximal jedoch 20,00 EUR netto, in jedem Rechtszug berechnen. Außerdem muß die jeweilige Umsatzsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewähren. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bedeutet, daß der Berechtigte von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwaltes und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, daß die Kosten in monatlichen Raten, höchstens jedoch 48 Monate lang (Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4 Jahre) die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.
Bei geringem Einkommen besteht auch die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Amtsgerichtes die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Berechtigungsschein). In den Beratungshilfesache hat der Mandant zusätzlich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 EUR an den Rechtsanwalt zu zahlen.
Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung bemühen wir uns für Sie um die Deckungszusage und rechnen dann bei Ihrer Versicherung ab.
Auf Wunsch erstellen wir selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.
Falls Sie zu den Honoraren Fragen haben sollten, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Die zu den Honoraren gegebenen Hinweise auf das Gebührenrecht sind nicht vollständig. Sie verschaffen lediglich einen Überblick über das Gebührensystem.